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Rechtliche Grundlagen

Vor dem Hintergrund, Nahrungsergänzungsmittel nach neusten wissenschaftlichen Erkenntnissen zu entwickeln, wollen wir in der Kommunikation mit unseren Kunden größtmögliche Transparenz: Was ist in unseren Produkten enthalten, wofür oder wogegen sind sie gut? Doch leider dürfen wir längst nicht alles über unsere Produkte sagen, was wir gerne würden.

I. Was sind Nahrungsergänzungsmittel?

Schon der Name sagt es: Nahrungsergänzungsmittel sollen unsere Ernährung ergänzen. Tatsächlich zählen Nahrungsergänzungsmittel zu den Lebensmitteln und diese unterliegen gemäß Nahrungsmittelverordnung ganz bestimmten gesetzlichen Bestimmungen:

„Nahrungsergänzungsmittel im Sinne dieser Verordnung ist ein Lebensmittel, das

Ergänzung Ernährung

dazu bestimmt ist, die allgemeine Ernährung zu ergänzen,

Wirkung Zusammensetzung

ein Konzentrat von Nährstoffen oder sonstigen Stoffen mit ernährungsspezifischer oder physiologischer Wirkung allein oder in Zusammensetzung darstellt und

Tabletten und Kapseln

in dosierter Form, insbesondere in Form von Kapseln, Pastillen, Tabletten, Pillen und anderen ähnlichen Darreichungsformen, Pulverbeuteln, Flüssigampullen, Flaschen mit Tropfeinsätzen und ähnlichen Darreichungsformen von Flüssigkeiten und Pulvern zur Aufnahme in abgemessenen kleinen Mengen, in den Verkehr gebracht wird.“

Heidelberger Chlorella Produkte

II. Warum sagen wir so wenig über unsere Produkte?

Seit 2006 ist durch die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) in der sogenannten Health Claim Verordnung geregelt, welche Gesundheitsaussagen (Health Claims) zu Nahrungsergänzungsmitteln getroffen werden dürfen. Seitdem sind nährwert- und gesundheitsbezogene Aussagen zu Nahrungsergänzungsmitteln nur noch dann erlaubt, wenn sie zuvor von der EFSA geprüft und abschließend von der EU-Kommission genehmigt worden sind.
Verstöße können mit hohen Strafen geahndet werden.

Aussagen zur Wirkung unserer Produkte und ihrer Inhaltsstoffe auf die Gesundheit dürfen wir nur im Rahmen dieser Verordnung treffen – obwohl wir sehr viel mehr über unsere Produkte wissen und sagen könnten.

III. Produktbeispiele Gesundheitsaussagen

Viele erlaubte Gesundheitsaussagen: Vitamin B-Komplex aktiv Kapseln

Für dieses Produkt dürfen wir sehr viele Aussagen treffen, für die einzelnen Nährstoffe sind nahezu 35 Gesundheitsaussagen (Health Claims) erlaubt. Im Folgenden eine Auswahl erlaubter Gesundheitsaussagen:

  • Methylcobalamin / Vitamin B12: trägt zu einer gesunden Funktion des Immunsystems sowie einem gesunden Energiestoffwechsel bei
  • Thiamin / Vitamin B1: trägt zu einer gesunden Herzfunktion bei
  • Riboflavin / Vitamin B2: trägt zur Erhaltung gesunder Haut, gesunder Schleimhäute sowie gesunder Sehkraft bei
  • Niacin / Vitamin B3: trägt zur Verringerung von Müdigkeit und Ermüdung bei

Keine erlaubten Gesundheitsaussagen: L-Arginin Kapseln

Ganz anders sieht es dagegen für dieses Produkt aus: Zu den Inhaltsstoffen des Produkts L-Arginin Kapseln gibt es keine durch die EU-Behörde genehmigten Gesundheitsaussagen. Aus diesem Grund dürfen wir zu diesem Produkt nur sehr wenig sagen.

IV. Pflanzenstoffe: Auch hier dürfen wir wenig sagen

Zu den Pflanzenstoffen zählen unsere Pflanzen und Pflanzenextrakte sowie die alkoholischen Extrakte. Im Gegensatz zu Vitaminen und Mineralstoffen gibt es hier bisher noch keine Gesundheitsaussagen (Health Claims) seitens der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA), auf die zurückgegriffen werden kann.
Aus diesem Grund dürfen wir leider auch wenig zu diesen Produkten sagen.

Keine erlaubten Gesundheitsaussagen: Bärlauch Bio Kapseln und Bärlauch-Tropfen

Das bedeutet aber nicht, dass wir nicht von den positiven Eigenschaften unserer Inhaltsstoffe überzeugt sind, sondern nur, dass wir aus rechtlichen Gründen aktuell wenig dazu sagen dürfen.

Quelle: https://www.gesetze-im-internet.de/nemv/NemV.pdf